Juliane Bell
Betreuung, Mediation und Körpertherapie


Berufsbetreuung, was ist das?

Berufsbetreuer werden vom zuständigen Amtsgericht bestellt. Wir beraten, unterstützen und vertreten volljährige Menschen, die aufgrund von festgestellten gesundheitlichen Beeinträchtigungen oder bei körperliche Behinderung an der Ausübung ihrer Rechte und Handlungsfähigkeiten gehindert sind und dadurch ihre Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht selbst war nehmen können.

Wir Berufsbetreuer unterstützen den betroffenen Menschen rechtlich, zum Beispiel bei der Vertretung vor Behörden, Institutionen oder der Organisation von pflegerischen Diensten, der Regelung von Finanzen oder die Einwilligung in ärztliche Behandlungen.

Das heutige Betreuungsrecht trat 1992 in Kraft und löste das damals sehr umstrittene Vormundschaftsrecht ab. Seit dem Jahr 1992 gibt es keine Entmündigungen mehr. Eine Betreuung wird nur für einen bestimmten Zeitraum und für bestimmte Aufgabenkreise eingerichtet, also auf die individuellen Bedürfnisse eines jeden Betreuten zugeschnitten.

Der Wunsch und Wille des betreuten Menschen sind für uns Berufsbetreuer handlungsweisend, es sei denn, sie laufen dem Wohl des betreuten Menschen zuwider.

Aufgabenkreise der Betreuung:

Eine Betreuung kann für einen einzelnen oder auch mehrere Aufgabenkreise angeordnet werden. Nur für die eingerichteten Aufgabenkreise ist der Betreuer zuständig. In allen anderen Bereichen handeln die Betreuten selbstverantwortlich. Innerhalb der Aufgabenkreise kann der Berufsbetreuer die Betreuten gerichtlich und außergerichtlich vertreten (§ 1902 BGB).

Besonderheit des Einwilligungsvorbehalt:

Bei einer gesetzlichen Betreuung bleibt der Betreute geschäftsfähig, es sei denn, die Geschäftsfähigkeit wurde durch einen Arzt (Gutachter im Auftrag des Gericht) medizinisch ausgeschlossen. Wenn es jedoch zur Abwendung von erheblichen Gefahren für die Person oder  das Vermögen des Betreuten erforderlich ist, kann das Betreuungsgericht einen Einwilligungsvorbehalt anordnen. In diesem besonderen Fall bedürfen Erklärungen des Betreuten der Einwilligung des Betreuers, um rechtswirksam zu werden.

Es gibt jedoch 4 Ausnahmen, die  nicht mit einem Einwilligungsvorbehalt versehen werden können (§1903  BGB):

  • Geringfügige Geschäfte des täglichen Lebens (z.B. Einkäufe von Lebensmitteln)
  • Eheschließung
  • Anfechtung und Aufhebung eines Erbvertrages
  • Erstellen von Testamenten

 



Bei Bedarf gerne eine Mail senden, dann werden individuelle Lösungskonzepte erarbeitet.



 
 
 
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